Raster aus kobaltblauen Aktenschubladen auf weißem Grund, eine Schublade mit kleinem orangem Griffschild

Was ist das Sozialgeheimnis?

Nach § 35 Absatz 1 SGB I hat jeder Anspruch darauf, dass Leistungsträger die ihn betreffenden Sozialdaten nicht unbefugt verarbeiten. Das Sozialgeheimnis begründet damit ein Recht der betroffenen Person und zugleich eine Pflicht der Stellen, die diese Daten in ihren Akten führen.

§ 67 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) definiert den Begriff der Sozialdaten. Gemeint sind personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 DSGVO, die eine in § 35 SGB I genannte Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch verarbeitet. Ob eine Information als Sozialdatum gilt, hängt also nicht allein von ihrem Inhalt ab, sondern auch davon, wer sie zu welchem Zweck verarbeitet. Dieselbe Information über eine Person kann daher in einem Zusammenhang dem Sozialgeheimnis unterliegen und in einem anderen nicht.

Ein typisches Beispiel ist ein Antrag auf eine Leistung: Er richtet sich an einen Leistungsträger und nicht an beliebige Dritte. Auf den Umgang mit den darin enthaltenen Sozialdaten bezieht sich der Schutz.

Woraus ergeben sich die Voraussetzungen der Verarbeitung?

Die Voraussetzungen für eine befugte Verarbeitung sind nicht in einer einzelnen Vorschrift geregelt. Sie ergeben sich aus der DSGVO, dem Zweiten Kapitel des SGB X (§ 67 ff.) und den jeweils anwendbaren Büchern des Sozialgesetzbuchs. Diese Regelungen ergänzen einander. Bei der Beurteilung eines Einzelfalls müssen deshalb alle drei Ebenen berücksichtigt werden.

Das SGB X enthält eigene Regeln für die einzelnen Schritte im Umgang mit Daten: für die Erhebung (§ 67a), die Speicherung (§ 67b) und die Übermittlung (§ 67d ff.). So lässt sich jeder Schritt gesondert auf seine Rechtmäßigkeit prüfen. Dass Daten erhoben werden durften, bedeutet noch nicht, dass sie auch an eine andere Stelle weitergegeben werden dürfen. Ebenso benötigt die Speicherung eine eigene Grundlage.

Daten dürfen erhoben werden, wenn sie zur Erfüllung einer Aufgabe der jeweiligen Stelle erforderlich sind. Dieses Kriterium bestimmt, welche Angaben eine Behörde von einer Person verlangen kann. Der Datenschutz in Behörden beruht damit auf einer einfachen Frage: Ist die Angabe für die konkrete Aufgabe notwendig?

Welche Rechte haben Betroffene?

Die Rechte aus der DSGVO, etwa das Recht auf Auskunft, gelten auch gegenüber Sozialleistungsträgern. Wer einen Antrag gestellt hat, kann deshalb Auskunft darüber verlangen, welche Daten die Behörde über die eigene Person gespeichert hat. Die besonderen sozialrechtlichen Vorschriften schließen die allgemeinen Rechte also nicht aus, sondern gelten neben ihnen.

Zusammenfassung

Das Sozialgeheimnis schützt Sozialdaten vor unbefugter Verarbeitung. Seine Grundlage ist § 35 SGB I, ergänzt durch die DSGVO und das SGB X. In Behörden gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit: Daten dürfen nur im Rahmen der Aufgaben der jeweiligen Stelle erhoben und weitergegeben werden. Antragstellende können ihre Rechte aus der DSGVO wahrnehmen. Der Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.